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Untersuchung
Eine Untersuchungspflicht besteht grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einem Produkt aus Länge x Breite x Tiefe > 100 m³ und bei einer Länge von 20,00 m oder mehr. Außerdem sind Schlepp- und Schubboote, Schiffe, die unter das ADN fallen, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte untersuchungspflichtig.
Zur Feststellung der Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern muss ein Antrag auf Untersuchung (Word-Dokument, intern) bei der Untersuchungskommission einer Außenstelle Ihrer Wahl (Interner Link) gestellt werden.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Grundlage für die Untersuchung und Zulassung der Fahrzeuge ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) (Interner Link). Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr, die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung sowie an die Beförderung von Fahrgästen.
Alle diese Fahrzeuge müssen ein Schiffsattest oder Unionszeugnis besitzen, das von dem Dezernat Technische Schiffssicherheit oder einer anderen zuständigen Stelle in der Europäischen Union (EU) ausgestellt wird. In das Schiffszeugnis wird eingetragen, für welche Wasserstraßen (Zone) es gültig ist.
Vereinfacht gilt:
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Zone 1 (Abschluss Emsmündung): höhere Anforderungen als für Zone 2
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Zone 2 (Seeschifffahrtsstraßen, z. B. Unterelbe): höhere Anforderungen als für Zone 3
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Zone 3 und Rhein: Grundanforderungen nach der BinSchUO
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Zone 4 (alle anderen Binnenwasserstraßen): geringere Anforderungen als für Zone 3
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